Was wird besteuert?
Die Steuer wird jährlich auf der Grundlage des Jahresjagdwerts bzw. bei Verpachtung
auf den vom Pächter zu entrichtenden Pachtpreis erhoben, bei der Fischereisteuer
zählt die Anzahl der Fischereibezirke. Die Abgabe hat den Charakter einer Luxussteuer.
Wer zahlt die Steuer?
In den Mustersatzungen ist der Jagdausübungsberechtigte als Steuerpflichtiger
bestimmt.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze der Länder und die
jeweiligen kommunalen Satzungen.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Steuer wird in der Regel von den Kreisen erhoben, denen auch die Ertragshoheit
zusteht.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Als rohe Frühform der Jagd- und Fischereisteuer können die mittelalterlichen
Naturalabgaben aus Jagd und Fischfang angesehen werden, die teils als Tier-
oder Blutzehnt an Kirche und Grundherren abzuliefern waren. In der Neuzeit zum
Hoheitsrecht und Finanzregal entwickelt, stand die Ausbeute dem Landesherrn
zu, der da und dort die Gemeinden daran partizipieren ließ. Im 19.Jahrhundert
überließen die Länder den Gemeinden vielfach das Recht zur Erhebung einer Wildbretsteuer,
deren Höhe sich nach dem Wert des erlegten Stück Wildes richtete (so für die
Städte in Preußen bewilligt durch Allerhöchsten Erlass vom 24. April 1848, erneuert
durch § 14 des KAG von 1893, in Geltung bis 1910). Im Zuge der Neuordnung des
Kommunalabgaben- und Finanzausgleichsrechts nach dem Ersten Weltkrieg wurde
die heutige Form der Jagdsteuer begründet,die grundsätzlich den Landkreisen
vorbehalten blieb; gleichzeitig entfiel die Besteuerung bestimmter Ausübungsformen
der Jagd, wie z.B.die Frettchensteuer. Für Preußen wurde 1922, für das ganze
Reichsgebiet 1937 eine einheitliche Mustersteuerordnung dazu erstellt. In einigen
Ländern wurde die Steuerpflicht auf die Sportfischerei ausgedehnt. Nach 1945
ist die Steuer in den neuen Kommunalabgabengesetzen verankert worden.
Das Aufkommen betrug 2002 24,63 Mio. €.
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letzte Änderung am 30.11.2004